2. Daraufhin wurde der Klägerin mit Präsidialverfügung vom 8. November 2024 Frist angesetzt, um sich zum Gesuch des Beklagten zu äussern. Mit Eingabe vom 22. November 2024 (Datum Poststempel) nahm die Klägerin Stellung zum Antrag des Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung und verlangte die Abweisung des prozessualen Antrags des Beklagten unter Kosten und Entschädigungsfolgen. Die Stellungnahme der Klägerin wurde dem Beklagten mit Schreiben vom 26. November 2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur Kenntnisnahme zugestellt.