1. Mit Eingabe vom 1. November 2024 stellte der Beklagte den prozessualen Antrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung, da Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO bestünden und die Klägerin zahlungsunfähig gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO erscheine.