"1. Es sei die Klägerin zu verpflichten, für die sie allenfalls treffende Verpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung an den Beklagten Sicherheit in der Höhe von einstweilen mindestens CHF 10'096 zzgl. MWST zu leisten. 2. Es sei dem Beklagten erst nach Eingang der Sicherheit für die Parteientschädigung gemäss Antrag Ziffer 1 Frist zur Erstattung der Klageantwort anzusetzen." Erwägungen: