{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-02-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AG240005-L_2025-02-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._1_01.pdf", "Checksum": "1d8a52d9de4150440572422b3b25750e"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AG240005-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.02.2025 AG240005-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 1: Sicherheit für die Parteientschädigung zufolge Zahlungsunfähigkeit bei zahlreichen Betreibungen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2379", "Zeit UTC": "30.09.2025 00:35:04", "Checksum": "7b3ef799c7cca0944b9f78239578e2c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.02.2025 AG240005-L\nRegeste:\nAGer-Z 2025 Nr. 1: Sicherheit für die Parteientschädigung zufolge Zahlungsunfähigkeit bei zahlreichen Betreibungen.\n\n7. Der Beklagte behauptet nicht, dass über die Klägerin der Konkurs eröffnet\nworden sei, ein Nachlassverfahren eingeleitet worden sei oder Verlustscheine\nbestünden. Es ist somit zu prüfen, ob aufgrund des Betreibungsregisterauszuges\nZahlungsunfähigkeit der Klägerin angenommen werden kann. Die Klägerin erachtet\nden Zeitraum von fünf Jahren als nicht aussagekräftig, da die\nBetreibungshandlungen weit zurückliegen würden. Wenn man jedoch auch nur die\nletzten drei Jahre anschaut fällt auf, dass die Zahl der Betreibungen von 2020 bis\nEnde 2023 jedes Jahr zugenommen haben. 2024 sind es bis 10. Oktober 2024 acht\nBetreibungen und eine Konkursandrohung. Allein in den Jahren 2022 bis 2024\nliegen Betreibungen in der Höhe von zusammengerechnet [rund Fr. 500'000.–] vor.\nDavon hat die Klägerin [rund 180'000.–] beglichen. Es liegen somit\nVerbindlichkeiten in der Höhe von [rund Fr. 320'000.–] vor. Der blosse Umstand,\ndass die Klägerin jeweils Rechtsvorschlag erhoben hat, spricht weder für noch\ngegen die Klägerin. Auffällig erscheint jedoch, dass selbst bei geringfügigen\nForderungen, wie derjenigen des Handelsregisteramtes des Kantons D._ von [rund\nFr. 300.–], seitens der Klägerin Rechtsvorschlag erhoben wurde. Die Tatsache,\ndass so viele verschiedene Gläubiger Betreibungen gegen die Klägerin eingeleitet\nhaben, lässt an deren Argument, dass die Betreibungen auf streitige oder gar\nunberechtigte Forderungen zurückzuführen sein könnten, zumindest gewisse\nZweifel aufkommen. So ist es zwar sicherlich zutreffend, dass die blosse Anhebung\neiner Betreibung keineswegs den Bestand einer Forderung bedeuten würde.\nAllerdings erscheint der Umstand, dass eine solche Vielzahl von Gläubigern\nBetreibungen innert kurzer Zeit einleiten, zumindest ein Indiz dafür zu sein, dass\nnicht sämtliche betriebenen Forderungen keinen materiellen Bestand aufweisen,\nzumal es eher unwahrscheinlich wäre, dass so viele verschiedene Gläubiger\nallesamt für unberechtigte Forderungen Betreibungen einleiten würden.\nInsbesondere finden sich im Betreibungsregisterauszug – wie vom Beklagten\ngeltend gemacht – zahlreiche \"unverdächtige\" Gläubiger, z.B. Steuerbehörden,\nAusgleichs- oder Pensionskassen, Handelsregisteramt. Allein in den letzten drei\nJahren wurden 40 Betreibungen gegen die Klägerin eingeleitet. Davon hat die\n-7-\n\nKlägerin 10 beglichen und 30 sind noch offen. Es ist unter diesen Umständen davon\nauszugehen, dass bei 40 Betreibungen innert 3 Jahren von zahlreichen\nBetreibungen gesprochen werden kann. Die Klägerin hat sich in ihrer\nStellungnahme nicht zu ihrer Liquidität geäussert, was sie auch nicht musste. Es\nwäre ihr jedoch offen gestanden und möglich gewesen, mittels der Einreichung der\nBilanz, Erfolgsrechnung oder Cash-Flow Rechnung den Verdacht der momentanen\nZahlungsunfähigkeit zu entkräften. Ob ein Liquiditätsproblem vorliegt, kann\nmangels Unterlagen nicht beurteilt werden. Zahlungsunfähigkeit liegt gerade dann\nvor, wenn nicht mehr genügende liquide Mittel vorhanden sind, um die fälligen\nVerbindlichkeiten zu befriedigen. Die erfolgten Betreibungen gegen die Klägerin,\nwelche auch zu den zwei Konkursandrohungen vom 15. Dezember 2023 und\n27. Mai 2024 führten, stellen ein starkes Indiz für deren momentane Unfähigkeit\ndar, ihren fälligen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Der Umstand, dass\nder Kostenvorschuss innert Frist geleistet wurde, ändert nichts an dieser\nEinschätzung. Wie vom Beklagten vorgebracht, ist es nicht nachgewiesen, dass\ndie Klägerin selbst für den Kostenvorschuss aufgekommen ist. Die Klägerin hat sich\nhierzu nicht geäussert. Es kann somit festgehalten werden, dass die\nZahlungsunfähigkeit der Klägerin im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO genügend\nglaubhaft dargelegt worden ist.\n\n8. Die Zahlungsunfähigkeit der Klägerin ist im Sinne von Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO\nzu bejahen ist. Die Klägerin ist somit zu verpflichten, für die Parteientschädigung\ndes Beklagten eine Sicherheit zu leisten. Ausgehend vom Streitwert von\nFr. 86'603.30 beträgt die Grundgebühr für die Parteientschädigung einer anwaltlich\nvertretenen Partei voraussichtlich Fr. 10'096.– zuzüglich Mehrwertsteuer. Der\nKlägerin ist daher Frist für eine Sicherheitsleistung in der Höhe von Fr. 10'914.–\n(inkl. 8.1 % MWSt.) anzusetzen. Eine spätere Erhöhung der Sicherheit bleibt\nvorbehalten.\n\n9. Die Sicherheit kann in bar oder durch Garantie einer in der Schweiz\nniedergelassenen Bank oder eines zum Geschäftsbetrieb in der Schweiz\nzugelassenen Versicherungsunternehmens geleistet werden (Art. 100 ZPO).\n-8-\n\n10. Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf diesen Beschluss\nwird mit dem Endentscheid befunden.\n\n(gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel\nerhoben, er ist rechtskräftig.)\n"}