{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-02-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AG240005-L_2025-02-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._1_01.pdf", "Checksum": "1d8a52d9de4150440572422b3b25750e"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AG240005-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.02.2025 AG240005-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 1: Sicherheit für die Parteientschädigung zufolge Zahlungsunfähigkeit bei zahlreichen Betreibungen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2379", "Zeit UTC": "30.09.2025 00:35:04", "Checksum": "7b3ef799c7cca0944b9f78239578e2c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.02.2025 AG240005-L\nRegeste:\nAGer-Z 2025 Nr. 1: Sicherheit für die Parteientschädigung zufolge Zahlungsunfähigkeit bei zahlreichen Betreibungen.\n\nUmständen würden die vorhandenen Betreibungen allein die Zahlungsunfähigkeit\nnoch nicht glaubhaft zu machen vermögen. In Bezug auf die Konkursandrohungen\nführt die Klägerin aus, dass es lediglich zwei Konkursandrohungen gegeben habe,\nfür welche jedoch kein Rechtsmittelverfahren durchlaufen worden sei, weshalb dies\nnicht als Indiz für eine Zahlungsunfähigkeit anzusehen sei. Der Beklagte stelle auf\nBetreibungshandlungen ab, welche bereits weit (bis zu fünf Jahre) zurücklägen,\nweshalb diese Betreibungshandlungen weitgehend keine Relevanz mehr hätten\nund die behauptete Zahlungsunfähigkeit der Klägerin nicht zu begründen\nvermögen. In Bezug auf die weiteren Argumente des Beklagten führt die Klägerin\naus, dass diese nicht geeignet seien, die Schwelle der Glaubhaftmachung zu\nerreichen. Ein reiner Verdacht einer Zahlungsunfähigkeit genüge jedenfalls noch\nnicht. Insbesondere sei vorliegend zu berücksichtigen, dass die Klägerin den\nbeträchtlichen Kostenvorschuss in Höhe von CHF 8'214.00 vollumfänglich und\ninnert Frist von 10 Tagen geleistet habe. Von einer Zahlungsunfähigkeit könne\ndemnach keine Rede sein.\n\n5. Der Beklagte nahm in seiner Eingabe vom 5. Dezember 2024 zu den\nklägerischen Ausführungen Stellung und führte aus, dass in den letzten\n12 Monaten, seit 14. Dezember 2023, nicht acht sondern elf Betreibungen gegen\ndie Klägerin eingeleitet worden seien. Es lägen auch zwei Konkursandrohungen\ngegen die Klägerin bei den in den letzten 12 Monaten eingeleiteten\nBetreibungsverfahren vor, namentlich von B._ über Fr. 3'500.– und von der\nC._ GmbH über [rund Fr. 3'700.–]. Dass der Kostenvorschuss geleistet worden sei,\nändere nichts an der Tatsache, dass die Voraussetzungen für eine\nSicherheitsleistung im Sinne von Art. 99 ZPO gegeben seien. Im Übrigen sei nicht\nbelegt, dass die Klägerin selbst für den Kostenvorschuss aufgekommen sei, da die\nZahlung von der Kanzlei [Kanzleiname des Rechtsvertreters der Klägerin] geleistet\nworden sei. Somit könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Zahlung –\nwirtschaftlich betrachtet – nicht von der Klägerin selbst, sondern von einer anderen\nnatürlichen oder juristischen Person geleistet worden sei.\n\n6. Der Beklagte hat sich in seinem Gesuch auf eine der in Art. 99 Abs. 1 ZPO\nalternativ angeführten Voraussetzungen zu berufen und diese darzulegen; ihn trifft\n-5-\n\ndie Behauptungs- und Beweislast (BSK ZPO-HOFMANN/BAECKERT, 4. Aufl. 2024,\nArt. 99 N 3; SUTER/VON HOLZEN, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger\n[Hrsg.], ZPO Komm., 4. Aufl. 2025, Art. 99 N 16). Der Beklagte beruft sich sowohl\nauf Art. 99 Abs. 1 lit. b (Zahlungsunfähigkeit) als auch lit. d (andere Gründe für eine\nerhebliche Gefährdung der Parteientschädigung) ZPO. Laut Art. 99 Abs. 1 lit. b\nZPO hat die klagende Partei dann eine Sicherheit zu leisten, wenn sie\nzahlungsunfähig erscheint. Dabei genügt es, wenn die Zahlungsunfähigkeit\nglaubhaft gemacht ist, wobei grundsätzlich von Zahlungsfähigkeit auszugehen ist\nund die Zahlungsunfähigkeit nicht leichthin angenommen werden darf. Das Gericht\nhat bei der Prüfung primär auf die betreibungsrechtlichen Akten abzustellen (ZK\nZPO-SUTER/VON HOLZEN, Art. 99 N 26 m.w.H.; GRÜTTER, DIKE ZPO, 3. Aufl. 2025,\nArt. 99 N 11). Im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt das Gesetz\ndrei Vermutungen, bei deren Vorliegen unwiderlegbar von Zahlungsunfähigkeit und\nsomit einer Kautionspflicht auszugehen ist. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn\nüber die klagende Partei der Konkurs eröffnet wurde, ein Nachlassverfahren im\nGang ist oder Verlustscheine bestehen. Neben diesen gesetzlich normierten\nGründen kann eine Zahlungsunfähigkeit beispielsweise auch vorliegen bei einer\nlaufenden Lohnpfändung, wiederholten Konkursbegehren, die nicht zur\nKonkurseröffnung führten, oder bei der Einstellung des Konkursverfahrens\nmangels Aktiven, wenn diese noch nicht lange zurück liegt, oder unter Umständen\nauch bei einer Vielzahl von Betreibungen im Betreibungsregister (BSK ZPO-\nHOFMANN/BAECKERT, Art. 99 N 12; ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, Art. 99 N 29\nm.w.H.). Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO sieht die Möglichkeit einer Sicherheit für die\nParteientschädigung vor, wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der\nParteientschädigung bestehen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen\nAuffangtatbestand, welcher z.B. bei dem sog. \"asset stripping\" (Entledigung der\nklägerischen Aktiven auf eine Auffanggesellschaft unter Wert vor Konkurs, vgl.\nBotschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7294), Zahlungsflucht, betrügerischen\nHandlungen zum Nachteil der Gläubiger, der Verheimlichung von\nVermögenswerten oder Handlungen, die mit den paulianischen Klagen anfechtbar\nsind, greift (ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, Art. 99 N 34 m.w.H.; BSK ZPO-\nHOFMANN/BAECKERT, Art. 99 N 62). Entscheidend ist, ob sich bei wirtschaftlicher\n-6-\n\nBetrachtung eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung zeigt, ohne dass\nein Tatbestand nach Art. 99 Abs. 1 lit. a–c ZPO erfüllt ist.\n\n"}