{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-02-05", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AG240005-L_2025-02-05.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AGer-Z_2025_Nr._1_01.pdf", "Checksum": "1d8a52d9de4150440572422b3b25750e"}, "Scrapedate": "2025-09-30", "Num": ["AG240005-L"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.02.2025 AG240005-L"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "AGer-Z 2025 Nr. 1: Sicherheit für die Parteientschädigung zufolge Zahlungsunfähigkeit bei zahlreichen Betreibungen."}], "ScrapyJob": "446973/28/2379", "Zeit UTC": "30.09.2025 00:35:04", "Checksum": "7b3ef799c7cca0944b9f78239578e2c9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 05.02.2025 AG240005-L\nRegeste:\nAGer-Z 2025 Nr. 1: Sicherheit für die Parteientschädigung zufolge Zahlungsunfähigkeit bei zahlreichen Betreibungen.\n\n -1-\n\nEntscheide des\nArbeitsgerichtes Zürich 2025\nAusgewählte Entscheide des Arbeitsgerichts des Bezirks Zürich\nJahrgang 2025 (Zitiervorschlag: AGer-Z 2025 Nr. X)\n\nHerausgegeben vom Arbeitsgericht, Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich.\nRedaktion: Dr. iur. Th. Oertli, Leitende Gerichtsschreiberin\n\nAGer-Z 2025 Nr. 1\nArt. 99 Abs. 1 lit. b ZPO. Sicherheit für die Parteientschädigung zufolge\nZahlungsunfähigkeit bei zahlreichen Betreibungen.\n\nBei 40 Betreibungen und zwei Konkursandrohungen innert 3 Jahren und einer noch\noffenen Betreibungssumme von über Fr. 300'000.– ist die Zahlungsunfähigkeit zu\nbejahen.\n\nAus dem Beschluss des Arbeitsgerichts Zürich, AG240005-L vom 5. Februar\n2025 (gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel erhoben;\nGerichtsbesetzung: Präsident lic. iur. H. Dedovic als Vorsitzender, die\nArbeitsrichterin D. Graf und der Arbeitsrichter M.A. H. Achberger sowie die\nGerichtsschreiberin Dr. iur. A. Sang Bastian):\n-2-\n\nProzessuale Anträge des Beklagten:\n\n\"1. Es sei die Klägerin zu verpflichten, für die sie allenfalls treffende\nVerpflichtung zur Leistung einer Parteientschädigung an den\nBeklagten Sicherheit in der Höhe von einstweilen mindestens\nCHF 10'096 zzgl. MWST zu leisten.\n2. Es sei dem Beklagten erst nach Eingang der Sicherheit für die\nParteientschädigung gemäss Antrag Ziffer 1 Frist zur Erstattung\nder Klageantwort anzusetzen.\"\n\nErwägungen:\n\n1. Mit Eingabe vom 1. November 2024 stellte der Beklagte den prozessualen\nAntrag auf Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung, da Gründe für eine\nerhebliche Gefährdung der Parteientschädigung gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO\nbestünden und die Klägerin zahlungsunfähig gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO\nerscheine.\n\n2. Daraufhin wurde der Klägerin mit Präsidialverfügung vom 8. November 2024\nFrist angesetzt, um sich zum Gesuch des Beklagten zu äussern. Mit Eingabe vom\n22. November 2024 (Datum Poststempel) nahm die Klägerin Stellung zum Antrag\ndes Beklagten auf Sicherstellung der Parteientschädigung und verlangte die\nAbweisung des prozessualen Antrags des Beklagten unter Kosten und\nEntschädigungsfolgen. Die Stellungnahme der Klägerin wurde dem Beklagten mit\nSchreiben vom 26. November 2024 zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zur\nKenntnisnahme zugestellt. Mit Eingabe vom 5. Dezember 2024 machte der\nBeklagte von seinem Replikrecht Gebrauch und nahm Stellung zur klägerischen\nStellungnahme vom 22. November 2024. Diese Eingabe wurde der Klägerin mit\nKurzbrief vom 6. Dezember zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Klägerin hat sich\nnicht mehr geäussert.\n\n3. Der Beklagte begründet seinen Antrag damit, dass der aktuelle\nBetreibungsregisterauszug der Klägerin vom 29. Oktober 2024 zeige, dass seit\nAnfang des Jahres 2020 gegen die Klägerin insgesamt 56 Betreibungen in der\nHöhe von insgesamt [rund Fr. 600'000.–] eingeleitet worden seien. Aufgrund des\nBetreibungsregisterauszuges sei ausgewiesen, dass gegen die Klägerin in den\n-3-\n\nletzten knapp fünf Jahren eine bemerkenswert hohe Anzahl an\nBetreibungsverfahren eingeleitet worden seien, wobei ein Vielzahl dieser\nBetreibungen unverdächtige Forderungen, wie kantonale und eidgenössische\nSteuerschulden, Sozialversicherungsabgaben, sonstige Versicherungsprämien\nsowie Forderungen vom Notariat und Handelsregister beträfen. Der Beklagte gehe\ndavon aus, dass die Klägerin über keine nennenswerten flüssigen Mittel oder\nsonstige Aktiven verfüge, da die Klägerin ein reines Dienstleistungsunternehmen\nbetreibe und über keine nennenswerten flüssigen Mittel oder sonstige Aktiven\nverfüge. Vor diesem Hintergrund stellten die gegenüber der Klägerin in den letzten\nfünf Jahren erhobenen Betreibungsverfahren in der Höhe von gesamthaft [rund\nFr. 600'000.–], wovon Forderungen in der Höhe von [rund Fr. 400'000.–] noch nicht\nbeglichen worden seien, im Vergleich zu den Mitteln der Klägerin, erhebliche\nVerbindlichkeiten dar. Des Weiteren zeige sich, dass sich die Zahlungsmoral der\nKlägerin im vergangenen Jahr nochmals verschlechtert habe, zumal seit der\nBetreibung der A._ AG vom 26. September 2023 seitens der Klägerin keine einzige\nForderung mehr beglichen worden sei, obschon seither von zahlreichen\nunverdächtigen Gläubigerinnen weitere Beitreibungen eingeleitet worden seien.\nVor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass bereits zwei Gläubiger den\nKonkurs gegenüber der Klägerin haben androhen lassen, sei davon auszugehen,\ndass die Klägerin nicht über die notwendigen liquiden Mittel verfüge, um eine\nallfällige zu Gunsten des Beklagten zugesprochene Parteientschädigung zu\nbezahlen.\n\n4. Die Klägerin stellte sich in ihrer Eingabe vom 22. November 2024 auf den\nStandpunkt, dass häufige Betreibungen gestützt auf lit. a oder d ein Indiz für eine\nZahlungsunfähigkeit seien, jedoch dürfe eine solche nicht leichtfertig angenommen\nwerden. Betreibungen allein seien kein hinreichender Nachweis für\nZahlungsunfähigkeit. Diese könnten auf streitige oder gar unberechtigte\nForderungen zurückzuführen sein. In Bezug auf die letzten 12 Monate seien zwar\nacht Beitreibungen gegen die Klägerin eingeleitet worden (die Konkursandrohung\nvom 27.05.2024 sei hier nicht mitgezählt). Entscheidend sei aber, dass die Klägerin\nin sämtlichen Betreibungen Rechtsvorschlag erhoben habe und dass keine von\nihnen zu einer Pfändung oder Konkursandrohung geführt habe. Unter diesen\n-4-\n\n"}