3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 450.– sowie die anlässlich der Schlichtungsverhandlung angefallenen Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 277.50 werden definitiv der Klägerin auferlegt. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an: Rechtsanwältin MLaw X._____, im Doppel für sich und die Klägerin,  Rechtsanwältin MLaw LL.M. Y._____, im Doppel für sich und die Beklagte, je per Einschreiben gegen Empfangsschein.