2. Sodann ist die Klägerin bei diesem Verfahrensausgang antragsgemäss (act. 9 S. 2) zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Der Anspruch auf die gestützt auf den Streitwert berechnete Grundgebühr von Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.) entsteht mit der Erarbeitung der Klageantwort und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV ZH). Es wird erkannt: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. - 13 -