1. In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO sind vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 450.- sowie die anlässlich der Schlichtungsverhandlung angefallenen Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 277.50 sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; act. 3).