Das im Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 festgehaltene Konkurrenzverbot wurde nicht handschriftlich unterzeichnet, weshalb es nicht gültig zustande kam. Auch die Voraussetzung, wonach die Arbeitnehmerin Einblick in den Kundenkreis sowie die Geschäftsgeheimnisse gehabt hat, konnte die Klägerin wie bereits dargelegt nicht genügend begründen. Wäre sodann ein gültiges Konkurrenzverbot zustande gekommen, so wäre dies mit Blick auf den neuen Arbeitsvertrag und die damit verbundenen Verschlechterungen in den Arbeitsbedingungen der Beklagten nachträglich weggefallen. Die Klage ist folglich vollumfänglich abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen