Wie sich bereits deutlich gezeigt hat, liegt kein gültiges und verbindliches Konkurrenzverbot vor bzw. wäre ein solches nachträglich weggefallen. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen dazu, dass das im Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 festgehaltene Konkurrenzverbot übermässig im Sinne von Art. 340a OR und entsprechend einzuschränken wäre. - 12 - 6. Fazit