4.3. Aufgrund der Vorbringen der Beklagten und den verpassten Bestreitungen der Klägerin ist davon auszugehen, dass die Beklagte aufgrund des neuen, für sie schlechteren Arbeitsbedingungen beinhaltenden Arbeitsvertrages gekündigt hat. Entsprechend leistete die Klägerin einen erheblichen Anteil an der Kündigung der Beklagten, weshalb das Konkurrenzverbot - sofern ein solches gültig vorliegen würde und verbindlich wäre - nachträglich weggefallen wäre. Auch unter diesem Aspekt ist die Klage vollumfänglich abzuweisen. 5. Übermässiges Konkurrenzverbot