4.2.1. Die Beklagte führt aus, dass sie aufgrund des Verhaltens der Klägerin gekündigt habe. So sei der Beklagten im Frühjahr 2023 ein neuer Arbeitsvertrag mit insgesamt deutlich schlechteren Konditionen vorgelegt worden (act. 9 S. 11; act. 15 S. 4). Der neue Arbeitsvertrag habe vorgesehen, dass die Beklagte sowohl die Akquise von Fachkräften als auch deren direkte Vermittlung an Kunden zu übernehmen habe. Dies jeweils zum unveränderten Grundlohn von Fr. 6'000.- brutto. Die Beklagte hätte zudem mit einem gleichbleibenden Grundlohn eine deutlich schlechtere Bonusregelung akzeptieren müssen (act. 9 S. 11 ff.;