4.1. Das Konkurrenzverbot entfällt, wenn der Arbeitgeber begründeten Anlass zur Kündigung gegeben hat (Art. 340c Abs. 2 OR). Als begründeter Anlass im Sinne von Art. 340c Abs. 2 OR gilt jedes der anderen Partei zuzurechnende Ereignis, das - 11 - bei einer vernünftigen kaufmännischen Erwägung einen erheblichen Anlass zur Kündigung geben kann (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 340c N 1).