3.5. Im Ergebnis bleibt der vorausgesetzte Einblick in den Kundenkreis sowie in die Geschäftsgeheimnisse durch die Beklagte bestritten und er wird auch von der Klägerin weder hinreichend behauptet noch wird ein Beweis in tauglicher Weise angeboten. Ein allenfalls gültig vereinbartes Konkurrenzverbot muss entsprechend als unverbindlich angesehen werden. 4. Kündigung der Beklagten auf Anlass der Klägerin