3.4. Die Klägerin beschränkt sich in ihren Vorbringen im Wesentlichen auf die Behauptung, die Beklagte habe persönlichen Kontakt mit den Kunden und daher automatisch eine elementare Kundenbetreuungsaufgabe gehabt und den Kundenkreis gekannt. Die hierfür offerierten Beilagen wurden grösstenteils geschwärzt und lassen nicht erkennen, welche Kenntnisse die Beklagte in welcher Form erlangt haben könnte (act. 4/8-8bis). Die Klägerin begnügt sich indessen mit bloss pauschalen Vorbringen.