247 N 13). Sind – wie vorliegend – beide Parteien anwaltlich verteten, hat sich das Gericht mit der Ausübung der Fragepflicht gleich wie im ordentlichen Verfahren zurückzuhalten (BGE 141 III 569, E. 2.3.1.; BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 19). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiie- rungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast.