3.3.1. Nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO hat das Gericht bei den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Auch im Geltungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO bleibt es grundsätzlich Sache der Parteien, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu nennen. Die beschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von der Pflicht, bei der Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung mitzuwirken (BSK ZPO-MAZAN, Art. 247 N 13).