Sie habe uneingeschränkten Zugang zu sensiblen Angaben der Bewerber und Kunden der Klägerin in der entsprechenden Datenbank gehabt (act. 1 S. 5; act. 4/7; Prot. S. 5; Prot. S. 8). Sie habe zudem umfassenden Einblick in die Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gehabt, insbesondere in technische, organisatorische und finanzielle Sprachkenntnisse, welche geheim seien und die Klägerin geheim halten möchte (act. 1 S. 6; act. 4/8-8bis).