3.1.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe gemäss Stellenbeschreibung sowohl als Recruiter als auch als Consultant Einblick in den Kundenkreis der Klägerin gehabt. Weiter sei sie regelmässig in direktem und persönlichen Kontakt mit den Kunden der Klägerin gestanden. Sie habe uneingeschränkten Zugang zu sensiblen Angaben der Bewerber und Kunden der Klägerin in der entsprechenden Datenbank gehabt (act. 1 S. 5;