Das im Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 festgehaltene Konkurrenzverbot kam aufgrund der Verletzung des Schriftformerfordernisses nicht gültig zustande. Entsprechend kann kein Anspruch der Klägerin aus dem Konkurrenzverbot abgeleitet werden, weshalb die Klage bereits deshalb vollumfänglich abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend in den wesentlichen Punkten aufgezeigt, dass auch die weiteren Voraussetzungen eines gültigen Konkurrenzverbotes nicht vorliegen und die Klage auch unter diesen Gesichtspunkten abzuweisen ist. 3. Einblick in den Kundenkreis sowie die Geschäftsgeheimnisse