2.4.3. Der Nachtrag zum Arbeitsvertrag wurde sodann von beiden Parteien handschriftlich und im Original unterzeichnet (act. 4/4). Dies wird von beiden Parteien übereinstimmend vorgebracht (act. 1 S. 4; act. 15 S. 2). Der Nachtrag vom 30. November 2022 verweist sodann auch auf den Arbeitsvertrag vom 1. April 2022, wobei gemäss den Ausführungen der Parteien wohl der Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 gemeint sein soll (act. 11/2). Die blosse Bezugnahme auf eine Regelung im Anstellungsvertrag genügt indessen nicht (STREIFF ULLIN / VON KAE- NEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Der Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich / Basel / Genf