2.4.2. Die auf dem Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 eingesetzte Unterschrift wurde nicht handschriftlich verfasst und entspricht folglich nicht den Voraussetzungen nach Art. 13 OR. Die Klägerin bringt sodann nicht vor, dass es sich bei der Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 um eine handschriftliche Unterschrift handle. Sofern die Klägerin behauptet, dass die Beklagte die elektronische Unterschrift zu beweisen habe, kann mit Blick auf Art. 8 ZGB gesagt werden, dass der Beklagten der Beweis obliegt, die Handschriftlichkeit der Unterschrift zu beweisen. Dies gelingt ihr nicht.