gefügten Signatur unterzeichnet habe (Prot. S. 5). Entsprechend ist anzunehmen, dass auch die Klägerin nicht von einer handschriftlich und original verfassten Unterschrift der Beklagten auf dem Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 ausgeht. In den nachfolgenden Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 stellt die Klägerin sodann in Frage, ob es tatsächlich eine eingescannte und eingesetzte Unterschrift sei. Die Gegenpartei habe dies genügend zu beweisen (Prot. S. 9). Eine Bestreitung dessen erfolgt durch die Klägerin indessen nicht.