Es scheint, als sei die Unterschrift einst handschriftlich verfasst, jedoch in der Folge eingescannt und mittels Bildausschnitt in das elektronische Dokument des Arbeitsvertrages eingesetzt worden. Dies entspricht dem Vorgehen, wie es von der beklagten Partei beschrieben wurde. Die Klägerin führt anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 sodann aus, dass die Beklagte bestätige, dass sie den am 18. Februar 2022 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mittels einer eingescannten und elektronisch ein- -7-