2.3. Gemäss Art. 340 Abs. 1 OR kann sich der handlungsfähige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber gegenüber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten. Für den Abschluss eines gültigen Konkurrenzverbotes bedarf es entsprechend der Schriftform. Nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 13 OR, welche für alle Rechtsgeschäfte gilt, die der Schriftform bedürfen (BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS, Art. 13 N 2), wird für die Schriftlichkeit die Unterschrift der sich verpflichtenden Personen vorausgesetzt. Die Unterschrift hat eigenhändig oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu erfolgen (Art.