Die Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 sei sodann mittels einer eingescannten und elektronisch verfügbaren Signatur unterzeichnet worden (Prot. S. 5). Die Konkurrenzklausel sei insbesondere aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit im rechtstechnischen Sinne nicht gültig vereinbart worden (act. 15 S. 1). Beide Parteien hätten mit einer eingescannten Unterschrift gearbeitet, was aus der Qualität und Darstellung der Unterschrift eindeutig ersichtlich werde (act. 15 S. 2; act. 16/15).