2.2.4. Die Beklagte erklärt anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025, dass sie – nichtwissend, dass dies nicht korrekt sei – mit der eingescannten Unterschrift auf dem Vertrag gearbeitet habe. Auch die Klägerin habe mit der eingescannten Unterschrift gearbeitet. Man könne hier keinesfalls von Rechtsmissbräuchlichkeit sprechen, ein solcher Wille sei auf Seiten der Beklagten überhaupt nicht erkennbar. Die hohe Hürde, welche an die Rechtsmissbräuchlichkeit gestellt werde, sei sicherlich nicht erfüllt. Es sei weiter korrekt, dass es im Nachtrag eine handschriftliche Unterschrift gegeben habe.