Die Lehre gemäss Basler Kommentar – so die Klägerin weiter – gehe davon aus, dass die Rechtsprechung betreffend die Anforderungen an die Schriftlichkeit allenfalls einer Neuerung bedürfe und man solche Unterschriften – wohl solche elektronisch eingesetzten – nicht per se als nicht gültig anschauen könne. Stattdessen sollte dies mit Blick auf die heutigen technischen Möglichkeiten als gültig erachtet werden. Der Zweck der Schriftlichkeit sei, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von einem Konkurrenzverbot nehme.