Es handle sich ja nicht um eine elektronische Signatur, sondern um eine elektronisch in ein Vertragsdokument eingesetzte Signatur. Entsprechend vertrete die klagende Partei die Ansicht, dass die herrschende Lehre heute davon ausgehe, dass dies als eigenhändige Unterschrift genügen müsse und das Schriftlichkeitserfordernis damit erfüllt sei (Prot. S. 8).