handschriftlich unterschriebenen Nachtrag des Arbeitsvertrages, welcher wiederum auf die anderen Vertragsklauseln des Arbeitsvertrages verweise, nie bestritten bzw. diesen handschriftlich unterschrieben (Prot. S. 5). Die Klägerin sei der Ansicht, dass diese angeblich eingescannte und in das Vertragsdokument eingefügte Unterschrift – auch mit Blick auf den heutigen technischen Stand – als eigenhändige Unterschrift angesehen werden müsse. Es handle sich ja nicht um eine elektronische Signatur, sondern um eine elektronisch in ein Vertragsdokument eingesetzte Signatur.