2.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 führte die Klägerin aus, dass die Beklagte nicht bestreite, sondern bestätige, dass sie den am 18. Februar 2022 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mittels einer eingescannten und elektronisch eingefügten Signatur unterzeichnet habe. Es sei entsprechend rechtsmissbräuchlich, trotz des Zugeständnisses, das Vertragsdokument mit der Konkurrenzklausel unterzeichnet zu haben, dessen Formungültigkeit zu behaupten. Mit der schriftlichen Erklärung und der Unterschrift seien die Formvorschriften für die Gültigkeit der Konkurrenzklausel erfüllt. Die Beklagte habe zudem den -5-