2.2.2. Die Beklagte hält fest, dass sie den Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 nicht handschriftlich, sondern mittels einer eingescannten und elektronisch verfügbaren Signatur unterzeichnet habe. Auch die Unterschriften der Klägerin schienen nicht von Hand hinzugefügt worden sein. Die Beklagte legt hierzu ergänzend ein farbiges Exemplar desselben Arbeitsvertrages in guter Qualität ins Recht (act. 9 S. 5 f. und act. 11/1). Ende November 2022 hätten die Parteien einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag abgeschlossen (act. 9 S. 6).