2.2.1. Die Klägerin führt aus, die Parteien hätten den schriftlichen Arbeitsvertrag am 18. Februar 2022 unterzeichnet (act. 1 S. 4). Auch der Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 21. November 2022, welcher nochmals unmissverständlich und eindeutig auf sämtliche Klauseln des Arbeitsvertrages vom 1. April 2022 verweise, sei durch die Beklagte ebenfalls unterzeichnet worden (act. 1 S. 4). Sie offeriert hierzu den Arbeitsvertrag vom 18. November 2022 sowie den Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 21. November 2022 (act. 4/3-4).