hungsfall durch den Beklagten verletzt wurde. Auf die Vorbringen der Parteien ist soweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind. 2. Gültiges Zustandekommen des Konkurrenzverbots 2.1. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes zur prüfen; andernfalls stellt sich die Frage gar nicht erst, ob es übermässig und vom Gericht im Sinne von Art. 340a Abs. 2 OR einzuschränken ist (BGE 145 III 365 E. 3.2.).