des Arbeitsvertrages untersagte Tätigkeit ausgeübt (act. 1 S. 9). Entsprechend habe die Beklagte das Konkurrenzverbot verletzt, weshalb eine Konventionalstrafe in der reduzierten Höhe von Fr. 29'000.- zu bezahlen sei (act. 1 S. 7 und S. 10). Die Beklagte führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, dass die Parteien aus mehreren Gründen kein wirksames Konkurrenzverbot vereinbart hätten bzw. dieses nicht durchsetzbar sei, weshalb sie die vollumfängliche Abweisung der Klage beantrage (act. 9 S. 4). Es gilt in der Folge zu beurteilen, ob zwischen den Parteien ein gültiges Konkurrenzverbot zustande kam und ob dieses im Beja- -4-