1. In ihrer Klagebegründung (act. 1) führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die Parteien hätten am 18. Februar 2022 einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. In dem von der Beklagten unterzeichneten Arbeitsvertrag habe sich die Beklagte in Ziff. 9 zu einem zeitlich beschränkten Konkurrenzverbot verpflichtet (act. 1 S. 6). Die Beklagte habe umgehend nach ihrer Kündigung schuldhaft eine die Klägerin direkt konkurrenzierende und somit gemäss Ziff. 9 des Arbeitsvertrages untersagte Tätigkeit ausgeübt (act.