1. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend. Die Beklagte war vom 1. April 2022 bis zum 13. April 2023 bei der Klägerin mit Arbeitsort in Zürich angestellt. Es handelt sich damit um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Das angerufene Arbeitsgericht ist entsprechend sachlich zuständig (§ 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 24 lit. a GOG ZH). Die Beklagte hatte zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verfahrens ihren Wohnsitz in C._____, weshalb das hiesige Arbeitsgericht auch örtlich zuständig ist (Art. 34 Abs. 1 ZPO).