In der Folge wurden die Parteien unter Beilage der Stellungnahme zuhanden der Klägerin auf den 12. Februar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung fanden die mündlichen Parteivorträge samt Duplik und Replik statt (Prot. S. 5 ff.). Da sich das Verfahren als spruchreif erwies, wurde das Urteil vom 18. Februar 2025 erlassen (act. 17). Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 ersuchte die Klägerin fristgerecht um Begründung des Urteils vom 18. Februar 2025 (act. 19). -3- II. Prozessuales