"1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 2. Eventualiter sei das Konkurrenzverbot gemäss Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu beschränken und die Konventionalstrafe entsprechend herabzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Klägerin." Erwägungen: I. Prozessgeschichte