{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AF240001_2025-02-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AF240001-K5.pdf", "Checksum": "e30500b751dea4636ca4848f07f54a0e"}, "Scrapedate": "2026-01-15", "Num": ["AF240001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.02.2025 AF240001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung Konkurrenzverbot"}], "ScrapyJob": "446973/28/2490", "Zeit UTC": "15.01.2026 00:31:38", "Checksum": "60242a06dac2cacbd92ec5c72a608baf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.02.2025 AF240001\nRegeste:\nVerletzung Konkurrenzverbot\n\n5. Übermässiges Konkurrenzverbot\n\nWie sich bereits deutlich gezeigt hat, liegt kein gültiges und verbindliches\nKonkurrenzverbot vor bzw. wäre ein solches nachträglich weggefallen. Entsprechend erübrigen sich Ausführungen dazu, dass das im Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 festgehaltene Konkurrenzverbot übermässig im Sinne von Art. 340a\nOR und entsprechend einzuschränken wäre.\n- 12 -\n\n6. Fazit\n\nDas im Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 festgehaltene Konkurrenzverbot wurde nicht handschriftlich unterzeichnet, weshalb es nicht gültig zustande\nkam. Auch die Voraussetzung, wonach die Arbeitnehmerin Einblick in den Kundenkreis sowie die Geschäftsgeheimnisse gehabt hat, konnte die Klägerin wie bereits dargelegt nicht genügend begründen. Wäre sodann ein gültiges Konkurrenzverbot zustande gekommen, so wäre dies mit Blick auf den neuen Arbeitsvertrag\nund die damit verbundenen Verschlechterungen in den Arbeitsbedingungen der\nBeklagten nachträglich weggefallen. Die Klage ist folglich vollumfänglich abzuweisen.\n\nIV. Kosten- und Entschädigungsfolgen\n\n1. In Anwendung von Art. 114 lit. c ZPO sind vorliegend keine Gerichtskosten\nzu erheben. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 450.-\nsowie die anlässlich der Schlichtungsverhandlung angefallenen Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 277.50 sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen\n(Art. 106 Abs. 1 ZPO; act. 3).\n\n2. Sodann ist die Klägerin bei diesem Verfahrensausgang antragsgemäss\n(act. 9 S. 2) zu verpflichten, der Beklagten eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. Der Anspruch auf die gestützt auf den Streitwert berechnete\nGrundgebühr von Fr. 5'300.– (inkl. MwSt.) entsteht mit der Erarbeitung der Klageantwort und deckt auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab (§ 11 Abs. 1 AnwGebV ZH).\n\nEs wird erkannt:\n\n1. Die Klage wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.\n- 13 -\n\n3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von CHF 450.– sowie\ndie anlässlich der Schlichtungsverhandlung angefallenen Dolmetscherkosten in der Höhe von CHF 277.50 werden definitiv der Klägerin auferlegt.\n\n4. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von\nFr. 5'300.– (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.\n\n5. Schriftliche Mitteilung im Dispositiv an:\n\nRechtsanwältin MLaw X._____, im Doppel für sich und die Klägerin,\n Rechtsanwältin MLaw LL.M. Y._____, im Doppel für sich und die Beklagte,\n\nje per Einschreiben gegen Empfangsschein.\n\n6. Eine Berufung gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Berufungsschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen.\nAllfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.\n\nWinterthur, 18. Februar 2025\n\nBEZIRKSGERICHT WINTERTHUR\nArbeitsgericht\n\nDer Arbeitsgerichtspräsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin:\n\nlic. iur. Ch. Vogel MLaw L. Lobeto\n\nversandt am:\n"}