{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AF240001_2025-02-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AF240001-K5.pdf", "Checksum": "e30500b751dea4636ca4848f07f54a0e"}, "Scrapedate": "2026-01-15", "Num": ["AF240001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.02.2025 AF240001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung Konkurrenzverbot"}], "ScrapyJob": "446973/28/2490", "Zeit UTC": "15.01.2026 00:31:38", "Checksum": "60242a06dac2cacbd92ec5c72a608baf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.02.2025 AF240001\nRegeste:\nVerletzung Konkurrenzverbot\n\nElement der persönlichen Beziehung, andererseits das Element der Kenntnis der\nWünsche und Bedürfnisse. Zusammenfassend bedarf es eines Vertrauensverhältnisses des Arbeitnehmers zu seinen Kunden (vgl. auch ZR 1998 Nr. 56).\n\n3.3.1. Nach Art. 247 Abs. 2 lit. b Ziff. 2 ZPO hat das Gericht bei den übrigen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen.\nAuch im Geltungsbereich von Art. 247 Abs. 2 ZPO bleibt es grundsätzlich Sache\nder Parteien, das Tatsächliche des Streites vorzutragen und die Beweismittel zu\nnennen. Die beschränkte Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von\nder Pflicht, bei der Sachverhaltsermittlung und Beweiserhebung mitzuwirken (BSK\nZPO-MAZAN, Art. 247 N 13). Sind – wie vorliegend – beide Parteien anwaltlich verteten, hat sich das Gericht mit der Ausübung der Fragepflicht gleich wie im ordentlichen Verfahren zurückzuhalten (BGE 141 III 569, E. 2.3.1.; BSK ZPO-MAZAN,\nArt. 247 N 19). Entsprechend trifft die Parteien die Behauptungs-, Substantiie-\nrungs- und Beweislast sowie die Bestreitungslast.\n\n3.3.2. Die Behauptungslast folgt der Beweislast (BGE 132 III 186 E. 4). Inwieweit\nTatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich gemäss ständiger\nbundesgerichtlicher Rechtsprechung (statt vieler Urteil des Bundesgerichts\n4A_350/2020 vom 12. März 2021, E. 6.2) einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der\nGegenpartei (BGE 144 III 519 E. 5; BGE 127 III 365 E. 2b).\n\n3.3.3. Das genügende Behaupten und Bestreiten der rechtserheblichen Tatsachen ist eine prozessuale Last, deren Nichterfüllung prozessuale Nachteile für die\nbetreffende Partei zur Folge haben kann. Bezüglich unsubstantiiert vorgetragener\nSachverhalte besteht kein Anspruch auf Beweisführung. Der nicht substantiiert vor-\n- 10 -\n\ngetragene Sachverhalt ist somit dem nicht bewiesenen gleichgestellt (BGE 129 III\n18 E. 2.6 = Pra 92 Nr. 30).\n\n3.4. Die Klägerin beschränkt sich in ihren Vorbringen im Wesentlichen auf die\nBehauptung, die Beklagte habe persönlichen Kontakt mit den Kunden und daher\nautomatisch eine elementare Kundenbetreuungsaufgabe gehabt und den Kundenkreis gekannt. Die hierfür offerierten Beilagen wurden grösstenteils geschwärzt und\nlassen nicht erkennen, welche Kenntnisse die Beklagte in welcher Form erlangt\nhaben könnte (act. 4/8-8bis). Die Klägerin begnügt sich indessen mit bloss pauschalen Vorbringen. Aus ihren Ausführungen geht weder hervor, welche konkreten\nKunden durch die Beklagten betreut wurden, noch wie die Betreuung der Kunden\ndurch die Beklagte konkret erfolgte und über welche spezifischen Kundenbedürfnisse die Beklagte dadurch Wissen erlangt haben soll. Entsprechend erweist sich\ndie pauschale Behauptung der Klägerin, die Beklagte habe Kundenkontakt und Einblick in sensible Daten der Klägerin gehabt, als nicht rechtsgenügend substantiiert.\nMangels genügender Behauptung durch die Klägerin und Bestreitung durch die Beklagte kann in der Folge nicht angenommen werden, dass die Beklagte den für ein\ngültiges Konkurrenzverbot vorausgesetzten Einblick in den Kundenkreis der Klägerin hatte. Auch bringt die Klägerin keine genügend substantiierten Behauptungen\nvor, welche Einblicke die Beklagte in die Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gehabt haben soll.\n\n3.5. Im Ergebnis bleibt der vorausgesetzte Einblick in den Kundenkreis sowie\nin die Geschäftsgeheimnisse durch die Beklagte bestritten und er wird auch von\nder Klägerin weder hinreichend behauptet noch wird ein Beweis in tauglicher Weise\nangeboten. Ein allenfalls gültig vereinbartes Konkurrenzverbot muss entsprechend\nals unverbindlich angesehen werden.\n\n4. Kündigung der Beklagten auf Anlass der Klägerin\n\n4.1. Das Konkurrenzverbot entfällt, wenn der Arbeitgeber begründeten Anlass\nzur Kündigung gegeben hat (Art. 340c Abs. 2 OR). Als begründeter Anlass im Sinne\nvon Art. 340c Abs. 2 OR gilt jedes der anderen Partei zuzurechnende Ereignis, das\n- 11 -\n\nbei einer vernünftigen kaufmännischen Erwägung einen erheblichen Anlass zur\nKündigung geben kann (BSK OR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 340c N 1).\n\n4.2.1. Die Beklagte führt aus, dass sie aufgrund des Verhaltens der Klägerin gekündigt habe. So sei der Beklagten im Frühjahr 2023 ein neuer Arbeitsvertrag mit\ninsgesamt deutlich schlechteren Konditionen vorgelegt worden (act. 9 S. 11; act. 15\nS. 4). Der neue Arbeitsvertrag habe vorgesehen, dass die Beklagte sowohl die Akquise von Fachkräften als auch deren direkte Vermittlung an Kunden zu übernehmen habe. Dies jeweils zum unveränderten Grundlohn von Fr. 6'000.- brutto. Die\nBeklagte hätte zudem mit einem gleichbleibenden Grundlohn eine deutlich schlechtere Bonusregelung akzeptieren müssen (act. 9 S. 11 ff.; act. 11/11). Der Klägerin\nsei im Übrigen bewusst gewesen, dass die Beklagte aufgrund der verschlechterten\nArbeitsbedingungen im neuen Arbeitsvertrag gekündigt habe (act. 15 S. 4).\n\n4.2.2. Die Klägerin hält demgegenüber pauschal fest, dass die Kündigung der Beklagten absolut freiwillig stattgefunden habe. Die angeblich schlechtere Bonusregelung habe keinen Anlass zur Kündigung gegeben (Prot. S. 6 und 9). Weitere\nAusführungen bzw. Bestreitungen werden nicht vorgebracht.\n\n4.3. Aufgrund der Vorbringen der Beklagten und den verpassten Bestreitungen\nder Klägerin ist davon auszugehen, dass die Beklagte aufgrund des neuen, für sie\nschlechteren Arbeitsbedingungen beinhaltenden Arbeitsvertrages gekündigt hat.\nEntsprechend leistete die Klägerin einen erheblichen Anteil an der Kündigung der\nBeklagten, weshalb das Konkurrenzverbot - sofern ein solches gültig vorliegen\nwürde und verbindlich wäre - nachträglich weggefallen wäre. Auch unter diesem\nAspekt ist die Klage vollumfänglich abzuweisen.\n\n"}