{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AF240001_2025-02-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AF240001-K5.pdf", "Checksum": "e30500b751dea4636ca4848f07f54a0e"}, "Scrapedate": "2026-01-15", "Num": ["AF240001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.02.2025 AF240001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung Konkurrenzverbot"}], "ScrapyJob": "446973/28/2490", "Zeit UTC": "15.01.2026 00:31:38", "Checksum": "60242a06dac2cacbd92ec5c72a608baf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.02.2025 AF240001\nRegeste:\nVerletzung Konkurrenzverbot\n\n2.4.1. Auf der Nahaufnahme der Unterschriften auf dem Arbeitsvertrag vom\n18. Februar 2022 ist ersichtlich, dass es sich bei den Unterschriften nicht um\nhandschriftlich und original verfasste Signaturen handelt (act. 16/15). So wird die\nUnterschrift an mehreren Stellen abgeschnitten. Auch ist ein Schatten um die Unterschrift herum zu sehen, welche deutlich macht, dass die Unterschrift elektronisch in das Dokument eingefügt worden sein muss. Es scheint, als sei die Unterschrift einst handschriftlich verfasst, jedoch in der Folge eingescannt und mittels\nBildausschnitt in das elektronische Dokument des Arbeitsvertrages eingesetzt\nworden. Dies entspricht dem Vorgehen, wie es von der beklagten Partei beschrieben wurde. Die Klägerin führt anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar\n2025 sodann aus, dass die Beklagte bestätige, dass sie den am 18. Februar 2022\nabgeschlossenen Arbeitsvertrag mittels einer eingescannten und elektronisch ein-\n-7-\n\ngefügten Signatur unterzeichnet habe (Prot. S. 5). Entsprechend ist anzunehmen,\ndass auch die Klägerin nicht von einer handschriftlich und original verfassten Unterschrift der Beklagten auf dem Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 ausgeht. In\nden nachfolgenden Ausführungen anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 stellt die Klägerin sodann in Frage, ob es tatsächlich eine eingescannte und eingesetzte Unterschrift sei. Die Gegenpartei habe dies genügend zu\nbeweisen (Prot. S. 9). Eine Bestreitung dessen erfolgt durch die Klägerin indessen nicht.\n\n2.4.2. Die auf dem Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 eingesetzte Unterschrift\nwurde nicht handschriftlich verfasst und entspricht folglich nicht den Voraussetzungen nach Art. 13 OR. Die Klägerin bringt sodann nicht vor, dass es sich bei\nder Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 um eine handschriftliche Unterschrift handle. Sofern die Klägerin behauptet, dass die Beklagte\ndie elektronische Unterschrift zu beweisen habe, kann mit Blick auf Art. 8 ZGB gesagt werden, dass der Beklagten der Beweis obliegt, die Handschriftlichkeit der\nUnterschrift zu beweisen. Dies gelingt ihr nicht. Da das Konkurrenzverbot nur mittels einer handschriftlichen Unterschrift begründet werden kann, ist es vorliegend\nnicht gültig zustande gekommen.\n\n2.4.3. Der Nachtrag zum Arbeitsvertrag wurde sodann von beiden Parteien\nhandschriftlich und im Original unterzeichnet (act. 4/4). Dies wird von beiden Parteien übereinstimmend vorgebracht (act. 1 S. 4; act. 15 S. 2). Der Nachtrag vom\n30. November 2022 verweist sodann auch auf den Arbeitsvertrag vom 1. April\n2022, wobei gemäss den Ausführungen der Parteien wohl der Arbeitsvertrag vom\n18. Februar 2022 gemeint sein soll (act. 11/2). Die blosse Bezugnahme auf eine\nRegelung im Anstellungsvertrag genügt indessen nicht (STREIFF ULLIN / VON KAE-\nNEL ADRIAN / RUDOLPH ROGER, Der Arbeitsvertrag, 7. Auflage, Zürich / Basel / Genf\n\n2012, S. 1225). Entsprechend vermag die handschriftliche Unterschrift auf dem\nNachtrag vom 30. November 2022 den Mangel in der Schriftform des Konkurrenzverbotes auch nicht zu heilen.\n-8-\n\n2.5. Zwischenfazit\n\nDas im Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 festgehaltene Konkurrenzverbot kam aufgrund der Verletzung des Schriftformerfordernisses nicht gültig zustande. Entsprechend kann kein Anspruch der Klägerin aus dem Konkurrenzverbot abgeleitet werden, weshalb die Klage bereits deshalb vollumfänglich abzuweisen ist. Der Vollständigkeit halber wird nachfolgend in den wesentlichen Punkten\naufgezeigt, dass auch die weiteren Voraussetzungen eines gültigen Konkurrenzverbotes nicht vorliegen und die Klage auch unter diesen Gesichtspunkten abzuweisen ist.\n\n3. Einblick in den Kundenkreis sowie die Geschäftsgeheimnisse\n\n3.1.1. Die Klägerin stellt sich auf den Standpunkt, die Beklagte habe gemäss Stellenbeschreibung sowohl als Recruiter als auch als Consultant Einblick in den Kundenkreis der Klägerin gehabt. Weiter sei sie regelmässig in direktem und persönlichen Kontakt mit den Kunden der Klägerin gestanden. Sie habe uneingeschränkten\nZugang zu sensiblen Angaben der Bewerber und Kunden der Klägerin in der entsprechenden Datenbank gehabt (act. 1 S. 5; act. 4/7; Prot. S. 5; Prot. S. 8). Sie\nhabe zudem umfassenden Einblick in die Geschäftsgeheimnisse der Klägerin gehabt, insbesondere in technische, organisatorische und finanzielle Sprachkenntnisse, welche geheim seien und die Klägerin geheim halten möchte (act. 1 S. 6;\nact. 4/8-8bis).\n\n3.1.2. Die Beklagte bestreitet den Einblick in den Kundenkreis und die Geschäftsgeheimnisse und führt zusammengefasst aus, sie habe weder persönlichen und\ndirekten Kundenkontakt, noch Zugang zu sensiblen Informationen gehabt (act. 9 S.\n4; Prot. S. 7). Die Beklagte habe in ihrem Tätigkeitsbereich lediglich die Akquise\nvon Fachpersonal übernommen. Für die tatsächliche Vermittlung des Personals an\ndie Kunden sei die Beklagte nicht zuständig gewesen (act. 9 S. 7).\n\n3.2. Der Bestand der Konkurrenzverbotsabrede ist davon abhängig, dass der\nArbeitnehmer Einblick in den Kundenkreis der Arbeitgeberin hatte. Damit das Kriterium des Einblicks in den Kundenkreis erfüllt ist, werden genügend intensive Kun-\n-9-\n\ndenkontakte vorausgesetzt, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, die Bedürfnisse\nund Eigenschaften der Kunden der Arbeitgeberin kennenzulernen (BSK\nOR I-PORTMANN/RUDOLPH, Art. 340 N 3), sodass er den Kunden leicht gleiche Leistungen anbieten und sie so für sich gewinnen kann (BGE 138 III 67, S. 71; Urteil\ndes Bundesgerichts 4C.360/2004 vom 19. Januar 2005, E. 3.2; STREIFF/VON KAE-\nNEL/RUDOLPH, Arbeitsvertrag, 340 N 9). Der Einblick umfasst also einerseits das\n\n"}