{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AF240001_2025-02-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AF240001-K5.pdf", "Checksum": "e30500b751dea4636ca4848f07f54a0e"}, "Scrapedate": "2026-01-15", "Num": ["AF240001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.02.2025 AF240001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung Konkurrenzverbot"}], "ScrapyJob": "446973/28/2490", "Zeit UTC": "15.01.2026 00:31:38", "Checksum": "60242a06dac2cacbd92ec5c72a608baf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.02.2025 AF240001\nRegeste:\nVerletzung Konkurrenzverbot\n\n2.2.1. Die Klägerin führt aus, die Parteien hätten den schriftlichen Arbeitsvertrag\nam 18. Februar 2022 unterzeichnet (act. 1 S. 4). Auch der Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 21. November 2022, welcher nochmals unmissverständlich und eindeutig auf sämtliche Klauseln des Arbeitsvertrages vom 1. April 2022 verweise,\nsei durch die Beklagte ebenfalls unterzeichnet worden (act. 1 S. 4). Sie offeriert\nhierzu den Arbeitsvertrag vom 18. November 2022 sowie den Nachtrag zum Arbeitsvertrag vom 21. November 2022 (act. 4/3-4).\n\n2.2.2. Die Beklagte hält fest, dass sie den Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022\nnicht handschriftlich, sondern mittels einer eingescannten und elektronisch verfügbaren Signatur unterzeichnet habe. Auch die Unterschriften der Klägerin schienen\nnicht von Hand hinzugefügt worden sein. Die Beklagte legt hierzu ergänzend ein\nfarbiges Exemplar desselben Arbeitsvertrages in guter Qualität ins Recht (act. 9\nS. 5 f. und act. 11/1). Ende November 2022 hätten die Parteien einen Nachtrag\nzum Arbeitsvertrag abgeschlossen (act. 9 S. 6).\n\n2.2.3. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar 2025 führte die Klägerin aus, dass die Beklagte nicht bestreite, sondern bestätige, dass sie den am\n18. Februar 2022 abgeschlossenen Arbeitsvertrag mittels einer eingescannten\nund elektronisch eingefügten Signatur unterzeichnet habe. Es sei entsprechend\nrechtsmissbräuchlich, trotz des Zugeständnisses, das Vertragsdokument mit der\nKonkurrenzklausel unterzeichnet zu haben, dessen Formungültigkeit zu behaupten. Mit der schriftlichen Erklärung und der Unterschrift seien die Formvorschriften\nfür die Gültigkeit der Konkurrenzklausel erfüllt. Die Beklagte habe zudem den\n-5-\n\nhandschriftlich unterschriebenen Nachtrag des Arbeitsvertrages, welcher wiederum auf die anderen Vertragsklauseln des Arbeitsvertrages verweise, nie bestritten bzw. diesen handschriftlich unterschrieben (Prot. S. 5). Die Klägerin sei\nder Ansicht, dass diese angeblich eingescannte und in das Vertragsdokument\neingefügte Unterschrift – auch mit Blick auf den heutigen technischen Stand – als\neigenhändige Unterschrift angesehen werden müsse. Es handle sich ja nicht um\neine elektronische Signatur, sondern um eine elektronisch in ein Vertragsdokument eingesetzte Signatur. Entsprechend vertrete die klagende Partei die Ansicht,\ndass die herrschende Lehre heute davon ausgehe, dass dies als eigenhändige\nUnterschrift genügen müsse und das Schriftlichkeitserfordernis damit erfüllt sei\n(Prot. S. 8).\n\nDie Lehre gemäss Basler Kommentar – so die Klägerin weiter – gehe davon\naus, dass die Rechtsprechung betreffend die Anforderungen an die Schriftlichkeit\nallenfalls einer Neuerung bedürfe und man solche Unterschriften – wohl solche\nelektronisch eingesetzten – nicht per se als nicht gültig anschauen könne. Stattdessen sollte dies mit Blick auf die heutigen technischen Möglichkeiten als gültig\nerachtet werden. Der Zweck der Schriftlichkeit sei, dass der Arbeitnehmer Kenntnis von einem Konkurrenzverbot nehme. Die Beklagte bestreite sodann nicht,\ndass sie nicht davon Kenntnis genommen habe, sondern nur, dass diese handschriftlich eingescannte Unterschrift als handschriftlich gelten sollte (Prot. S. 9 f.).\n\n2.2.4. Die Beklagte erklärt anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Februar\n2025, dass sie – nichtwissend, dass dies nicht korrekt sei – mit der eingescannten\nUnterschrift auf dem Vertrag gearbeitet habe. Auch die Klägerin habe mit der eingescannten Unterschrift gearbeitet. Man könne hier keinesfalls von Rechtsmissbräuchlichkeit sprechen, ein solcher Wille sei auf Seiten der Beklagten überhaupt\nnicht erkennbar. Die hohe Hürde, welche an die Rechtsmissbräuchlichkeit gestellt\nwerde, sei sicherlich nicht erfüllt. Es sei weiter korrekt, dass es im Nachtrag eine\nhandschriftliche Unterschrift gegeben habe. Diese genüge jedoch nicht, um die\ngültige Konkurrenzklausel im Hauptvertrag zu heilen. Dies sei auch in der Rechtsprechung so vorgesehen (Prot. S. 6 f.)\n-6-\n\nDie Unterschrift auf dem Arbeitsvertrag vom 18. Februar 2022 sei sodann\nmittels einer eingescannten und elektronisch verfügbaren Signatur unterzeichnet\nworden (Prot. S. 5). Die Konkurrenzklausel sei insbesondere aufgrund der fehlenden Schriftlichkeit im rechtstechnischen Sinne nicht gültig vereinbart worden\n(act. 15 S. 1). Beide Parteien hätten mit einer eingescannten Unterschrift gearbeitet, was aus der Qualität und Darstellung der Unterschrift eindeutig ersichtlich\nwerde (act. 15 S. 2; act. 16/15).\n\n2.3. Gemäss Art. 340 Abs. 1 OR kann sich der handlungsfähige Arbeitnehmer\ndem Arbeitgeber gegenüber schriftlich verpflichten, nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sich jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten. Für den Abschluss eines gültigen Konkurrenzverbotes bedarf es entsprechend der Schriftform. Nach der allgemeinen Bestimmung von Art. 13 OR, welche für alle Rechtsgeschäfte gilt, die der Schriftform bedürfen (BSK OR I-SCHWENZER/FOUNTOULAKIS,\nArt. 13 N 2), wird für die Schriftlichkeit die Unterschrift der sich verpflichtenden\nPersonen vorausgesetzt. Die Unterschrift hat eigenhändig oder mittels qualifizierter elektronischer Signatur zu erfolgen (Art. 14 OR; BSK OR I-SCHWENZER/FOUN-\nTOULAKIS, Art. 13 N 6a). Ausgeschlossen ist die mechanische oder technische Na-\n\nmenssetzung, auch wenn sie vom Namensträger persönlich vorgenommen wurde\n(BGE 86 III 3).\n\n"}