{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2025-02-18", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_AF240001_2025-02-18.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/AF240001-K5.pdf", "Checksum": "e30500b751dea4636ca4848f07f54a0e"}, "Scrapedate": "2026-01-15", "Num": ["AF240001"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.02.2025 AF240001"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Arbeitsgericht"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verletzung Konkurrenzverbot"}], "ScrapyJob": "446973/28/2490", "Zeit UTC": "15.01.2026 00:31:38", "Checksum": "60242a06dac2cacbd92ec5c72a608baf", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 18.02.2025 AF240001\nRegeste:\nVerletzung Konkurrenzverbot\n\nBezirksgericht Winterthur\nArbeitsgericht\n\nGeschäfts-Nr.: AF240001-K/Ubegr/hü\n\nMitwirkend: Arbeitsgerichtspräsident i.V. lic. iur. Ch. Vogel\nGerichtsschreiberin MLaw L. Lobeto\n\nUrteil vom 18. Februar 2025\n(begründete Fassung)\n\nin Sachen\n\nA._____ AG,\nKlägerin\n\nvertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,\n\ngegen\n\nB._____,\nBeklagte\n\nvertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. Y._____,\n\nbetreffend Verletzung Konkurrenzverbot\n-2-\n\nRechtsbegehren der Klägerin:\n(act. 1 S. 2)\n\n\"1. Es sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von\nCHF 29'000.– nebst Zins zu 5% seit dem 1.5.2023 zu bezahlen.\n2. Es sei in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Seuzach der\nRechtsvorschlag zu beseitigen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. 8.1%\nMwSt. falls anwendbar) zulasten der Beklagten.\"\n\nRechtsbegehren der Beklagten:\n(act. 9 S. 2)\n\n\"1. Die Klage sei vollumfänglich abzuweisen.\n2. Eventualiter sei das Konkurrenzverbot gemäss Arbeitsvertrag\nvom 18. Februar 2022 nach Ort, Zeit und Gegenstand angemessen zu beschränken und die Konventionalstrafe entsprechend\nherabzusetzen.\n3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten\nder Klägerin.\"\n\nErwägungen:\n\nI. Prozessgeschichte\n\nAm 9. September 2024 reichte die Klägerin eine begründete Klage samt Klagebewilligung und weiteren Beilagen ein (act. 1 – 4/1-15). Mit Verfügung vom\n11. September 2024 wurde die Klageschrift der beklagten Partei zugestellt und es\nwurde ihr Frist angesetzt, um eine schriftliche Stellungnahme einzureichen (act. 5).\nDie Beklagte reichte innert erstreckter Frist eine schriftliche Stellungnahme vom\n18. November 2024 samt Beilagen ein (act. 9 – 11/1-14). In der Folge wurden die\nParteien unter Beilage der Stellungnahme zuhanden der Klägerin auf den 12. Februar 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen (act. 12). Anlässlich der Hauptverhandlung fanden die mündlichen Parteivorträge samt Duplik und Replik statt (Prot.\nS. 5 ff.). Da sich das Verfahren als spruchreif erwies, wurde das Urteil vom 18.\nFebruar 2025 erlassen (act. 17). Mit Eingabe vom 28. Februar 2025 ersuchte die\nKlägerin fristgerecht um Begründung des Urteils vom 18. Februar 2025 (act. 19).\n-3-\n\nII. Prozessuales\n\n1. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis geltend. Die Beklagte war vom 1. April 2022 bis zum 13. April 2023 bei\nder Klägerin mit Arbeitsort in Zürich angestellt. Es handelt sich damit um eine arbeitsrechtliche Streitigkeit. Das angerufene Arbeitsgericht ist entsprechend sachlich zuständig (§ 20 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 24 lit. a GOG ZH). Die Beklagte\nhatte zum Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Verfahrens ihren Wohnsitz in\nC._____, weshalb das hiesige Arbeitsgericht auch örtlich zuständig ist (Art. 34\nAbs. 1 ZPO).\n\n2. Aus der Klagebewilligung vom 28. Juni 2024 ergibt sich ein Streitwert von\nFr. 32'468.85 (act. 3). Mit der Klageschrift vom 9. September 2024 reduzierte die\nKlägerin den Streitwert auf Fr. 29'000.–, weshalb die Klage im vereinfachten Verfahren zu behandeln ist (Art. 243 Abs. 1 ZPO).\n\nIII. Rechtliches und Würdigung\n\n1. In ihrer Klagebegründung (act. 1) führt die Klägerin im Wesentlichen aus, die\nParteien hätten am 18. Februar 2022 einen schriftlichen Arbeitsvertrag geschlossen. In dem von der Beklagten unterzeichneten Arbeitsvertrag habe sich die Beklagte in Ziff. 9 zu einem zeitlich beschränkten Konkurrenzverbot verpflichtet (act. 1\nS. 6). Die Beklagte habe umgehend nach ihrer Kündigung schuldhaft eine die Klägerin direkt konkurrenzierende und somit gemäss Ziff. 9 des Arbeitsvertrages untersagte Tätigkeit ausgeübt (act. 1 S. 9). Entsprechend habe die Beklagte das Konkurrenzverbot verletzt, weshalb eine Konventionalstrafe in der reduzierten Höhe\nvon Fr. 29'000.- zu bezahlen sei (act. 1 S. 7 und S. 10).\n\nDie Beklagte führt in ihrer Stellungnahme zusammengefasst aus, dass die\nParteien aus mehreren Gründen kein wirksames Konkurrenzverbot vereinbart hätten bzw. dieses nicht durchsetzbar sei, weshalb sie die vollumfängliche Abweisung\nder Klage beantrage (act. 9 S. 4). Es gilt in der Folge zu beurteilen, ob zwischen\nden Parteien ein gültiges Konkurrenzverbot zustande kam und ob dieses im Beja-\n-4-\n\nhungsfall durch den Beklagten verletzt wurde. Auf die Vorbringen der Parteien ist\nsoweit einzugehen, als sie für die Entscheidfindung relevant sind.\n\n2. Gültiges Zustandekommen des Konkurrenzverbots\n\n2.1. Nach der Rechtsprechung ist zunächst die Gültigkeit des Konkurrenzverbotes zur prüfen; andernfalls stellt sich die Frage gar nicht erst, ob es übermässig\nund vom Gericht im Sinne von Art. 340a Abs. 2 OR einzuschränken ist (BGE 145\nIII 365 E. 3.2.).\n\n"}