{"Signatur": "ZH_OG_999", "Spider": "ZH_Obergericht", "Datum": "2008-04-03", "PDF": {"Datei": "ZH_Obergericht/ZH_OG_999_4A-39-2008_2008-04-03.pdf", "URL": "https://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/4A-39-2008.pdf", "Checksum": "4ffb1fea8a0d768b4b70285c0f49089f"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["4A_39/2008"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2008 4A_39/2008"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zürich Obergericht Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo  Weitere Kammern"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "I. Zivilabteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Anordnung der aufschiebenden Wirkung"}], "ScrapyJob": "446973/28/2354", "Zeit UTC": "05.09.2025 22:36:27", "Checksum": "137b642a09e9a7cb2f33ad820a2c5c37", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zürich Obergericht Weitere Kammern 03.04.2008 4A_39/2008\nRegeste:\nAnordnung der aufschiebenden Wirkung\n\nArt. 103 Abs. 3 BGG, Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Bei\nVerpflichtung zu einer Geldzahlung wird die aufschiebende Wirkung nur unter\nbesonderen Voraussetzungen gewährt.\n\n(aus einem prozessleitenden Entscheid des Bundesgerichts:)\n\n… dass nach ständiger Praxis die Gewährung der aufschiebenden Wirkung\nhinsichtlich einer Verpflichtung zur Geldzahlung lediglich dann gerechtfertigt ist,\nwenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn\nim Fall der Gutheissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung\nwegen der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit des Gläubigers ungewiss erscheint,\nwobei das Vorliegend einer oder beider Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht\nvon der gesuchstellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen ist, …\n\nBundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung\nPräsidialverfügung vom 3. April 2008\nGeschäfts-Nr. 4A_39/2008\n"}