Er müsse sachlich richtige und eindeutige Bezeichnungen verwenden. Es müsse sofort ersichtlich sein, dass er an seinem gewöhnlichen Arbeitsort keine notarielle Tätigkeit ausüben dürfe. Er habe vielmehr die Pflicht darauf hinzuweisen, dass diese Dienste nur in einem anderen Kanton angeboten würden. Da die entsprechende Internetseite diesen Vorgaben nicht entsprach, wurde das Verhalten als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA (sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung) und gegen Art. 12 lit. d BGFA (unzulässige Werbung) erachtet (u.a. Beschluss vom 5. Oktober 2006). Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, 5. Februar 2009.