Berufstätigkeit) und von § 8 Abs. 1 aAnwG (Pflicht zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse) gewertet wurde (Beschluss vom 31. Mai 2002). Unter der Herrschaft des BGFA sind ebenfalls bereits Sanktionen ausgesprochen worden, weil in ungenauer Art und Weise eine Bezeichnung: "Advokatur & Notariat" angeführt wurde. Die Aufsichtskommission hielt dabei fest, dass es zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung eines Anwaltes gehöre, dass er seine Person nach aussen nicht in irreführender Weise beschreibe. Er müsse sachlich richtige und eindeutige Bezeichnungen verwenden.