8. Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Aufsichtskommission schon unter dem früheren Anwaltsgesetz eine Sanktion ausgesprochen hat, weil ein im Kanton Zürich ansässiger Rechtsanwalt in seinem Briefkopf die Bezeichnung: "Rechtsanwalt und Notar" geführt hatte, ohne dass ein Hinweis auf den Kanton erfolgt war, in welchem der Rechtsanwalt als Notar zugelassen war. Damals war ausgeführt worden, dass der Rechtsanwalt mit der Bezeichnung: "Rechtsanwalt und Notar" in der Öffentlichkeit eine Stellung angezeigt habe, die er nicht inne hatte. Er habe damit eine unklare Sachlage geschaffen, was als Verletzung von § 7 Abs. 1 aAnwG (einwandfreies Verhalten in der Ausübung der