6.3 Unter dem Gesichtspunkt von klaren Verhältnissen müsste der Hinweis in der Fussnote wohl lauten: "Nur in Z als Notar oder Notarin [zugelassen]", wobei es fraglich erscheint, ob der Hinweis in einer kleinen Fussnote für das Publikum genügt. Streng genommen wäre der Vermerk beim Namen des Anwalts oder der Anwältin anzubringen. 7. Nicht zu beanstanden ist sodann ein Briefpapier, das allein den Hinweis enthält: "Inhaber des Notariatspatents im Kanton Z".